Wenn Sie arbeitslos sind und Sie möchten, dass wir für Sie tätig werden, benötigen Sie den "Vermittlungsgutschein" ihrer zuständigen Agentur für Arbeit auf welchen Sie einen Rechtsanspruch gem. § 421 g SGB III besitzen. Ob Sie auf den Gutschein Anspruch haben, hängt maßgeblich von den folgenden Faktoren ab:

 Anspruch auf Arbeitslosengeld

Sie müssen Anspruch auf den Bezug von Arbeitslosengeld haben (dazu gehört auch ein ruhender Anspruch) und nach einer Arbeitslosigkeit von mindestens 2 Monaten *weder von der Agentur für Arbeit noch einem privaten Vermittler vermittelt wurden sind

oder 

 ABM oder SAM 

Sie haben ebenso Anspruch auf den Vermittlunsgutschein, wenn Sie in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) oder Strukturanpas-
sungsmaßnahme (SAM) beschäftigt sind oder zuletzt beschäftigt waren.

Der Gutschein kann beim Arbeitsamt persönlich abgeholt werden oder formlos per Telefon, Telefax oder Email unter Angabe der Kun-
dennummer angefordert werden. Eine Ausstellung innerhalb von 24 Stunden nach Beantragung ist gesetzlich vorgeschrieben.

Wenn sie Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, kann Ihnen ein Vermittlungsgutschein ausgestellt werden. Ein Rechtsanspruch besteht jedoich nicht.

 Merkblatt BA Arbeitssuchende als PDF

*Maßgebend ist die Dauer der Arbeitslosigkeit in den letzten drei Monaten vor der Beantragung des Vermittlungsgutscheines. Diese Frist verlängert sich im Zeiten, in denen Sie an Eignungsfest-stellungs-, Trainings- oder beruflichen Bildungsmaßnahmen teilgenommen haben.