Wenn Sie arbeitslos sind und Sie möchten, dass wir für Sie tätig werden, benötigen Sie den "Vermittlungsgutschein" ihrer zuständigen Agentur für Arbeit auf welchen Sie einen Rechtsanspruch gem. § 421 g SGB III besitzen. Ob Sie auf den Gutschein Anspruch haben, hängt maßgeblich von den folgenden Faktoren ab:
Sie müssen Anspruch auf den Bezug von Arbeitslosengeld haben (dazu gehört auch ein ruhender Anspruch) und nach einer Arbeitslosigkeit von mindestens 2 Monaten *weder von der Agentur für Arbeit noch einem privaten Vermittler vermittelt wurden sind oder
Sie haben ebenso Anspruch auf den Vermittlunsgutschein, wenn Sie in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) oder Strukturanpas- Der Gutschein kann beim Arbeitsamt persönlich abgeholt werden oder formlos per Telefon, Telefax oder Email unter Angabe der Kun- Wenn sie Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, kann Ihnen ein Vermittlungsgutschein ausgestellt werden. Ein Rechtsanspruch besteht jedoich nicht.
*Maßgebend ist die Dauer der Arbeitslosigkeit in den letzten drei Monaten vor der Beantragung des Vermittlungsgutscheines. Diese Frist verlängert sich im Zeiten, in denen Sie an Eignungsfest-stellungs-, Trainings- oder beruflichen Bildungsmaßnahmen teilgenommen haben.
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